Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.05.2023 – 18 E 364/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0523.18E364.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2023 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO abgelehnt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, bedürftig i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu sein, da er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 ZPO) nicht vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige kostenrelevante Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss vom 5. April 2023 sich zu der Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziff. 1) nicht verhält, also dort nicht ausgeführt ist, dass diese unanfechtbar ist. Hierdurch ist die Rechtsmittelbelehrung aber nicht unrichtig. Zwar weisen viele Gerichte bei unanfechtbaren Beschlüssen ausdrücklich auf das Fehlen von Rechtsmitteln hin ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar"). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer "Negativbelehrung" besteht jedoch nicht, wenn eine Entscheidung nicht durch ein or-dentliches Rechtsmittel anfechtbar ist.
Vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – V B 177/07 –, juris Rn. 4
Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 58 VwGO, der das Bestehen eines Rechtsbehelfs voraussetzt.
Da die Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss sich auf die Nennung der statthaften Rechtsmittel hinsichtlich der Sachentscheidung (Ziff. 2) und bezüglich der Streitwertfestsetzung (Ziff. 3) beschränkt, ist sie bei verständiger Auslegung auch nicht so zu verstehen, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe anfechtbar sei.
Vgl. zu dem hiervon zu unterscheidenden Fall einer fehlerhaften Angabe einer Anfechtbarkeit in der Rechtsmittelbelehrung OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2021 – 18 E 260/21 –, und vom 11. November 2019 – 18 E 957/19 –, jeweils m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Juni 2016 – OVG 3 M 55.16 –, juris Rn. 3.
Es ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG (nach Ermessen) von der Erhebung von Kosten abzusehen, da die Erhebung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Vielmehr musste dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein, dass die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist, weil der Antragsteller erstinstanzlich nicht dargelegt hat, bedürftig i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO zu sein. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Antragstellers gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO gleich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).