Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.2023 – 31 E 206/23.O
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0524.31E206.23O.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Beschluss ausgesprochenen Durchsuchungsanordnung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
Für die Durchsuchungsanordnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner – wie in der Beschwerde behauptet – noch vor Einleitung des Diszipinarverfahrens im Jahre 2022 in den Ruhestand versetzt worden ist. Selbst wenn man dies zu Grunde legt, beziehen sich die bislang in Rede stehenden Disziplinarvorwürfe zumindest hinsichtlich der ganz überwiegenden Zeit auf seine aktive Beamtenlaufbahn.
Vergleichbares gilt hinsichtlich des Einwands, eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme nicht (mehr) in Betracht. Bei einem Ruhestandsbeamten stünden mit Blick auf die Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens ggf. die Aberkennung des Ruhegehalts oder dessen Kürzung im Raum. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nicht erkennbar.
Da eine vom Antragsgegner – aller Voraussicht nach zu Recht – gerügte verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Maßnahmemilderung nicht (ohne weiteres und) zwingend nach sich zieht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 – 2 C 60.17 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.,
führt auch dieser Einwand nicht weiter: Es ist bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung aus den vom Verwaltungsgericht generell ausgeführten Gründen (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f.) nicht erkennbar, dass die Durchsuchung mit Blick gerade auf eine etwaige verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis steht (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).