Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2023 – 12 E 247/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0530.12E247.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Einwand der Beklagten, hier komme nur ein Gegenstandswert von 5.000 Euro in Betracht, "weil die Wirksamkeit der Wahlrechtserklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG Gegenstand des Bescheids vom 20.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2020 und damit auch des Klageverfahrens" gewesen sei und mit dem erstgenannten Bescheid eine "materiell-rechtliche Entscheidung über das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 BAföG […] nicht getroffen" worden sei, greift nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit dem angegriffenen Beschluss auf 21.175,66 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Höhe der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 2022 erlassenen Darlehensschuld der Klägerin. Ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. März 2023 ist das Verwaltungsgericht bei der Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass (auch) der Erlass der Darlehensschuld von Beginn an Streitgegenstand gewesen sei. Letzteres erscheint angesichts der in der Klageschrift vom 6. August 2020 enthaltenen Klageanträge

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"1.               Der Bescheid vom 20.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2020 wird aufgehoben.

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2.               Der Klägerin wird die Darlehensschuld für das Darlehen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gemäß § 66a Abs. 7 S. 1 BAföG erlassen."

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und der zugehörigen Begründung offensichtlich zutreffend und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der auf den Erlass zielende Klageantrag zu 2. die Wahlrechtsvorschrift des § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG benennt.

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Ob für das Erlassbegehren über §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG der auf "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt" abstellende Absatz 3 Satz 1 des § 52 GKG heranzuziehen war oder aber die allgemeine Regelung des Absatzes 1 der letztgenannten Norm, kann dahinstehen, weil beide Alternativen zum gleichen Ergebnis führen. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation kommt es auch nicht auf die Frage an, ob dem Klageantrag zu 1. neben dem Erlassbegehren eine den Gegenstandswert erhöhende Wirkung zukam.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).