Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.06.2023 – 4 E 431/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.4E431.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.5.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosen werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Das Verwaltungsgericht hat der beabsichtigten Klage des Klägers auf Erstattung der Kosten für ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren im Ergebnis zu Recht keine hinreichenden Erfolgsaussichten zugemessen.

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Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger selbst in Ansehung der beantragten Verweisung an das zuständige Gericht sein Erstattungsbegehren nicht hinreichend aussichtsreich.

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Der Senat wendet, sofern dies im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sachgerecht ist, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend an. Grundsätzlich hat nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Damit erscheint eine Verweisung an dieses Gericht geboten, sofern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.8.2020 ‒ 4 D 137/20 u. a. ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 27.3.2023 ‒ 5 F 48/22 ‒, juris, Rn. 9 f.; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Beschluss vom 21.10.2020 ‒ XII B 276/20 ‒, juris, Rn. 18 ff., 25.

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Danach ist vorliegend eine Verweisung des Rechtsstreits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren an das Amtsgericht Duisburg ausnahmsweise nicht geboten, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist. Unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe im Strafverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen ist, könnte das klägerische Begehren auf Erstattung der Kosten für das im Verfahren 215 Ds-119 Js 185/17-91/18 vom Amtsgericht Duisburg angeforderte ärztliche Attest nicht im Rahmen eines selbständigen Verfahrens mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Ein etwaiger Erstattungsanspruch kann sich lediglich innerprozessual im Rahmen des schon anhängigen Strafverfahrens auf der Grundlage der verfahrensabschließenden Entscheidung ergeben. Bei diesen Kosten handelt es sich um notwendige Auslagen im Sinne von § 464a StPO, über die das Amtsgericht Duisburg bereits mit der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung nach § 464 StPO mitentscheiden muss. Zu den in § 464a StPO nicht abschließend aufgezählten notwendigen Auslagen gehören grundsätzlich alle Auslagen, die durch die Wahrnehmung prozessualer Rechte entstanden sind,

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vgl. Grommes, in: Münchner Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2019, § 464a StPO, Rn. 19,

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mithin hier auch die Kosten zum erforderlichen Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.