Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.06.2023 – 1 E 419/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.1E419.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

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G r ü n d e

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Die statthafte Beschwerde ist unzulässig.

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Sie ist schon nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) und damit verfristet erhoben worden. Der angefochtene Beschluss vom 25. April 2023 ist dem Vollstreckungsschuldner am 27. April 2023 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 176 Abs. 2, 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO wirksam zugestellt worden. Die Frist ist daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 11. Mai 2023 – einem Donnerstag – abgelaufen. Der Beschwerdeschriftsatz des Vollstreckungsschuldners datiert vom 16. Mai 2023 und ist auch erst an diesem Tag per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangen.

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Die Beschwerde ist zudem nicht wirksam erhoben worden. Der Vollstreckungsschuldner hat den Erfordernissen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten, außer im – hier nicht gegebenen – Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Zu diesen Prozesshandlungen gehört, wie § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, auch die – hier vorliegende – fristgebundene Einlegung der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen des Vorsitzenden im Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

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Vgl. nur Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 169 VwGO Rn.149 m. w. N.

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Als Bevollmächtigte sind dabei nur Personen und Vereinigungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Lediglich ein Beteiligter, der demnach zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Vollstreckungsschuldner hat die Beschwerde am 16. Mai 2023 selbst erhoben und ist dabei nicht als Rechtsanwalt oder sonst nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vertretungsbefugte Person aufgetreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).