Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.06.2023 – 19 A 1092/23.A
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0621.19A1092.23A.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist aus zwei selbstständig tragenden Gründen unzulässig.
I. Mit dem am 15. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat die Klägerin die einmonatige Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG versäumt. Diese lief mit dem 19. Januar 2023 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil am 19. Dezember 2022 unter der letzten ihm bekannten Anschrift der Klägerin zur Zustellung gegen Zustellungsurkunde gegeben hat. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Hier war der Zustellversuch an die Klägerin erfolglos, weil sie „unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ war. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Antragsfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II. Unabhängig davon hat die Klägerin entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keinen der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt. Sie benennt in ihrer Antragsschrift vom 14. Juni 2023 weder ausdrücklich noch sinngemäß einen dieser Zulassungsgründe, sondern trägt lediglich nach Art einer Berufung zur Sach- und Rechtslage vor. Ihr Zulassungsvorbringen füllt keinen der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG aus. Es erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin nach § 82 Abs. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen hat.
Abgesehen davon ist diese Kritik unberechtigt. Die Klägerin beruft sich lediglich auf ihr undatiertes, ohne Unterschrift gebliebenes und am 4. November 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenes Formblatt-Schreiben „Adressänderung“, in dem sie die für die neue Adresse vorgesehenen Zeilen unausgefüllt gelassen hat, und zu dem das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, dass sie hiermit zwar wohl sinngemäß einen Anschriftenwechsel mitgeteilt, aber mangels Benennung ihrer neuen Anschrift ihren Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht genügt hat. Daran vermag auch ihre nachträgliche Adressänderungsmitteilung vom 17. April 2023 nichts zu ändern, weil diese erst nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).