Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2023 – 12 A 1515/21

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.12A1515.21.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Mai 2021 ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerinnen - als Gesamtschuldnerinnen - zur Hälfte sowie die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Viertel; die Kosten sind insoweit erstattungsfähig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen - als Gesamtschuldnerinnen - einerseits und die Beklagte andererseits jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen, worüber der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO). Darüber hinaus ist die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der eingetretenen Erledigung auszusprechen, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen. Denn die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Klägerinnen sind im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung als offen zu beurteilen. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte Verpflichtungsklage. Diese wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung für verschiedene Konstellationen von Konkurrentenklagen gegen öffentliche Auswahlentscheidungen uneinheitlich beantwortet wird und ist auch innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete mitunter umstritten. Für die hier streitgegenständliche Vergabe einer Bedarfsbestätigung nach § 11 Abs. 7 APG NRW, auf die die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufnahme in einen Krankenhausplan nicht ohne Weiteres übertragbar sein dürfte, fehlt es zu dieser Frage bisher an einer obergerichtlichen Klärung und darüber hinaus - soweit ersichtlich - auch sonst an einer näheren Befassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Im Falle der Zulässigkeit der Frage sind weitere Fragen derzeit als offen zu beurteilen. Die Beklagte hat sich womöglich nicht an die von ihr aufgestellten und in der Ausschreibung bekannt gemachten Vorgaben zur Berücksichtigung nur vollständiger Interessenbekundungen gehalten, indem sie die Bekundung der Beigeladenen trotz des unstreitigen Fehlens einer geforderten Referenzliste (die von der Beigeladenen mit ihrer Interessenbekundung aber ausdrücklich zur Nachreichung angeboten wurde) und des eventuellen Fehlens auch von Planunterlagen und einer Gesamtflächenberechnung (was anhand der dem Senat nur teilweise vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht überprüft werden kann) berücksichtigt und - zu Lasten der Klägerinnen - in die Auswahl mit einbezogen hat. In Anbetracht dessen bedürfte es insbesondere einer vertieften Auseinandersetzung mit den bisher weder in Rechtsprechung noch im Schrifttum näher thematisierten Anforderungen, die sich aus § 27 Abs. 5 APG DVO NRW und allgemeinen (verfassungs- und europa-)rechtlichen Vorgaben für staatliche Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Bietern im Rahmen der öffentlichen Auftrags-, Konzessions- oder Subventionsvergabe - wie vor allem die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz - konkret für das Verfahren und die Auswahlentscheidung bei der hier streitgegenständlichen "Vergabe" einer Bedarfsbestätigung ergeben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, bei rechtlich und tatsächlich schwierigen Streitfällen eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen.

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Die gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Klägerinnen für ihren Kostenanteil beruht auf § 159 Satz 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit nach §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO, diese für die erste Instanz einerseits für erstattungsfähig zu erklären und andererseits zum Teil auch der Beigeladenen aufzuerlegen, die mit ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag wie die Beklagte gegen einen Erfolg der Klage gestritten hat und daher gleichermaßen wie die Beklagte an den Verfahrenskosten, die nicht die Klägerinnen tragen, beteiligt wird. Zweitinstanzlich erachtet der Senat eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trotz deren Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht für billig, da sie insoweit keinen Sachantrag gestellt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).