Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2023 – 4 A 1652/22.A

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.4A1652.22A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.6.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht kein Auskunftsersuchen an die Deutsche Botschaft in Islamabad mit dem Ziel gerichtet hat, den Ausgang des (behaupteten) Strafverfahrens gegen einen Dritten in Erfahrung zu bringen, das dem Kläger Anlass zur Ausreise gegeben haben soll, und mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.9.2021 eine aus der Sicht des Klägers nach dem Sturz der Regierung Khan veraltete und damit überholte Auskunft zitiert hat. Mit seinen Rügen beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Selbst wenn ein Aufklärungsmangel vorläge, begründete er jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehörte er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

5

Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Klägers – auch soweit er darin seiner Befürchtung, nach acht Jahren durch zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Angreifer noch verfolgt zu werden, Ausdruck verleiht – der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2022 – 4 A 1148/19.A –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.