Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2023 – 4 B 484/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.4B484.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.4.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.4.2023 ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei entfallen, weil er durch die beantragte gerichtliche Entscheidung eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen könne.

3

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2018 – 4 B 286/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid über die Aufforderung zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Rahmen des Zensus 2022 hat sich faktisch erledigt. Nachdem der Antragsgegner im Februar 2023 mitgeteilt hat, dass die Verwertbarkeitsfristen für die zu erteilenden Angaben abgelaufen sind, ist das Bestehen einer fortgeltenden Auskunftspflicht des Antragstellers zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner den angegriffenen Bescheid der Sache nach aufgehoben hat oder die Auskunft nach Ablauf gesetzlicher Fristen (z. B. § 11 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 bis 4 ZensG 2022) für die Statistik unbrauchbar geworden ist, misst der Antragsgegner zweifelsfrei dem Bescheid keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr bei. Dieser hat damit seine Steuerungsfunktion verloren und sich zumindest im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW „auf andere Weise“ erledigt.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2018 – 4 A 1554/15 –, juris, Rn. 4 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 – 4 C 11.97 –, juris, Rn. 16 f.

6

Das vom Antragsteller nunmehr (noch) verfolgte Ziel, eine mögliche Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten abzuwehren, kann er mit der Fortführung des (nunmehr unzulässigen) Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erreichen. Hierfür hätte er ‒ worauf er vom Senat hingewiesen worden ist ‒ das Verfahren für erledigt erklären müssen, um eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zu erreichen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies hat er jedoch ausdrücklich abgelehnt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Der Senat hat von einer für den Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen erwogenen Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Da der Antragsteller das Beschwerdeverfahren nicht genutzt hat, um eine Erledigungserklärung abzugeben, ist nicht mehr davon auszugehen, dass er, auch wenn das Verwaltungsgericht ihn vor Erlass des hier angegriffenen Beschlusses vom 26.4.2023 auf die Unwirksamkeit seiner mit der Bedingung der Kostentragung durch den Antragsgegner verbundenen Rücknahmeerklärung hingewiesen hätte, darauf tatsächlich schon in erster Instanz mit einer Erledigungserklärung reagiert hätte und das Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).