Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2023 – 7 A 178/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0629.7A178.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.037,50 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es eine faktische Baugrenze auf der östlichen Seite des H. Wegs überschreite.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den besonderen Charakter seines Grundstücks verkannt, der diesem aufgrund seiner Ecklage zukomme, schon mit der jetzigen Bebauung gehe es über die vom Verwaltungsgericht angenommene faktische Baugrenze hinaus, dies sei kein Rechtsverstoß, sondern eine intensivere bauliche Ausnutzung einer Ecklage, die von der Rechtsprechung gebilligt werde. Damit verkennt der Kläger indes, dass sich aus der geschilderten Bestandssituation keine Vorbildwirkung für die beantragte - erheblich weitergehende - Überschreitung der in Rede stehenden faktischen Baugrenze entlang des H. Wegs ergibt.
Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Eignung des Gebäudes B. Weg 1 auf der gegenüber liegenden Seite des H. Wegs als Referenzobjekt verneint und dieses als Fremdkörper gewertet, es fehle aber an dem vom Verwaltungsgericht angenommenen auffälligen Kontrast zur Umgebungsbebauung, der eingeschossige Anbau habe keinen eigenständigen städtebaulichen Charakter. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung festgestellten baulichen Gegebenheiten ist damit allerdings nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dieser Bebauung nicht um einen „Fremdkörper“ im Sinne der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung handelt.
Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zuerkennung einer ausnahmsweisen planungsrechtlichen Zulässigkeit verneint. Das Verwaltungsgericht hat für den Fall einer Vorhabenzulassung bodenrechtliche Spannungen angenommen und insbesondere ausgeführt, dass dann auf weiteren Grundstücken in der maßgeblichen Umgebung eine Bebauung bis an die öffentliche Straße angestrebt werden könne. Auch diese tragende Erwägung des Urteils des Verwaltungsgerichts erschüttert der Kläger nicht durchgreifend. Entgegen seiner Auffassung bedurfte es insbesondere im Rahmen der Urteilsbegründung keiner weiteren Benennung der Grundstücke, für die sein Vorhaben als Präzedenzfall geeignet wäre. Angesichts des vorliegenden Karten- und Bildmaterials drängte es sich auf, dass dies etwa für Vorhaben auf der gegenüberliegenden Seite des H. Wegs sowie unmittelbar nördlich des Grundstücks des Klägers der Fall wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.