Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.07.2023 – 14 A 638/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0704.14A638.23.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt wird (§ 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden geweckt, wenn ein tragender Rechtssatz und/ oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es folglich einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers zum Erfordernis der Darstellung des Schwierigkeitsgrades der Aufsichtsarbeiten. Es bleibt bereits unklar, welchen Aspekt der Kläger damit rügen möchte: Einen Mangel der Bewertungsbegründung wegen unterbliebener Erläuterung des Schwierigkeitsgrades durch die Prüfer oder aber einen Bewertungsfehler in Form einer unzutreffenden Einordnung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades. Jedenfalls gehen seine Ausführungen ins Leere. Auf die Anforderungen, die an eine Bewertungsbegründung zu stellen sind, ist das Verwaltungsgericht eingegangen und hat hierzu unter anderem ausgeführt, es gebe im Rahmen der Juristenausbildung keine normativen Vorgaben für die Bewertungsbegründung. Es müsse lediglich effektiver Rechtsschutz durch die Angabe der tragenden Erwägungen ermöglicht werden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern der Schwierigkeitsgrad (der Strafrechtsklausur) von den Prüfern verkannt worden sei.
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1 und 3 und Strafrecht unzureichend eingegangen, es sei weiterhin unklar, was mit einzelnen, von dem Kläger zitierten Aussagen der Prüfer gemeint sei, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der nach Ansicht des Klägers vom Verwaltungsgericht verkannten Bewertungsfehler. Hierzu hätte der Kläger die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Bewertungsfehler darstellen und aufzeigen müssen, aus welchen Gründen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Bewertungsfehler vor, unzutreffend ist. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren nur die dargelegten Gründe; ein pauschaler Vorhalt, die erstinstanzliche Entscheidung sei unzulänglich und setze sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Klägers auseinander, genügt hierfür nicht.
Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei auf die aufgeworfene Frage, ob ein Verzicht auf die Beteiligung von Prüfern aus dem Hochschulbereich gemäß § 14 Abs. 2 JAG NRW in der Fassung vom 11. März 2003 möglich sei, nicht eingegangen. Der Kläger hat diese Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht formuliert. Er hat mit Schriftsatz vom 29. November 2022 lediglich vorgetragen, eine Verzichtserklärung liege ihm nicht vor. Die vom 28. September 2020 datierte Verzichtserklärung des Klägers wurde daraufhin von der Beklagtenseite vorgelegt. Des Weiteren legt der Kläger auch nicht dar, aus welchen Gründen ein Verzicht auf diese Soll-Vorschrift nicht möglich sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientierte Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.