Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.07.2023 – 7 A 1764/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.7A1764.22.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Versagungsbescheid vom 1.3.2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung zur Erweiterung einer Doppelhaushälfte um ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten sowie Garage, das Vorhaben verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften wobei offen bleiben könne, ob der Bebauungsplan Nr. 26/21 „ T.  “ wirksam sei. Entweder ergebe sich die Unzulässigkeit des Vorhabens bereits aus einem Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern, oder das Vorhaben füge sich nicht in die i. S. d. § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ein, die eine durchgängige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern aufweise. Das Vorhaben des Klägers bilde zusammen mit der bereits vorhandenen Doppelhaushälfte kein Doppelhaus mehr.

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Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Soweit der Kläger vorträgt, das Gericht verkenne die Notwendigkeit der Würdigung aller qualitativen und quantitativen Merkmale, es hätte prüfen müssen, ob insbesondere der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit der abweichenden Gestaltung des Anbaus in ihrem Zusammenwirken den Charakter eines Doppelhauses aufhebe, erschüttern diese Ausführungen nicht die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs eine „isolierte Betrachtung“ vorgenommen. Vielmehr hat es - unter Einbeziehung der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke - die örtliche Gesamtsituation umfassend berücksichtigt und gewürdigt (Seite 8 des Urteilsabdrucks). Zudem legt der Kläger nicht in der gebotenen Weise dar, warum das Vorhaben entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe der im Urteil zutreffend dargestellten Grundsätze der „Doppelhausrechtsprechung“ zulässig sein könnte.

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Das - unter Verweis auf die Anlage 1 seines Begründungsschriftsatzes erfolgte - Vorbringen, darüber hinaus läge keine Disproportionalität vor, vielmehr würden die Proportionen der Doppelhaushälften zueinander lediglich umgekehrt (Bestand: Verhältnis 58 zu 42; nach der Erweiterung: 41 zu 59), die kleinere Doppelhaushälfte stelle kein bloßes Anhängsel dar, erschüttert nicht die tragende Begründung des angegriffenen Urteils. Der Senat tritt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bei, das Vorhaben sprenge den Rahmen der vorgeschriebenen wechselseitigen Grenzbebauung.

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Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise.

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Das Vorbringen führt ferner nicht zu der - ohne weitere Begründung - geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.