Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.07.2023 – 7 A 2472/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.7A2472.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin setzt sich nicht in der für die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise mit den - die Abweisung der Klage jeweils selbständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Abstandsrecht (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW) und zum Fehlen einer Verpflichtungserklärung zur Rückbaupflicht (vgl. § 35 Abs. 5 BauGB) auseinander.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen die behauptete Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die benannten Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.9.1976 - IV C 89.75 -, juris) und des OVG NRW (Beschluss vom 29.5.2019 - 10 E 235/19 -, juris und Urteil vom 15.2.2013 - 10 A 237/11 -, BRS 81 Nr. 117 = BauR 2013, 1246 = juris) verhalten sich auch nach dem Zulassungsvorbringen lediglich zu den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; auf die in diesem Zusammenhang behauptete Divergenz kommt es für die vorgenannten selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BauO NRW 2018 und § 35 Abs. 5 BauGB nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.