Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.08.2023 – 12 A 116/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0802.12A116.22.00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Nummern 3, 6, 7 und 8 der "Bedingungen und Auflagen" des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 19. Juli 2017 aufgehoben hat und soweit die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz des Klägers für das Jahr 2017 in Höhe von weiteren 271 Euro monatlich zu übernehmen, auf die Monate Juli bis Dezember 2017 bezogen ist.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Soweit die Berufung zugelassen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Hinsichtlich der Aufhebung der Nummern 3, 6, 7 und 8 der "Bedingungen und Auflagen" des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 19. Juli 2017 wird die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nebenbestimmungen seien mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.
2. Betreffend den Verpflichtungsausspruch ist die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO teilweise zuzulassen.
Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz des Klägers für das Jahr 2017 in einem höheren Umfang zu übernehmen als mit dem Bescheid vom 19. Juli 2017 bewilligt, legt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Ausspruchs nur hinsichtlich der zweiten Hälfte jenes Jahres dar. Insoweit stellt er mit seinem Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine hinreichende Grundlage für die Annahme bildeten, im Jahr 2017 seien ihm - über die bereits berücksichtigten 305 Euro pro Monat hinaus - weitere Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von 271 Euro monatlich entstanden.
Für die Monate Januar bis Juni 2017 zeigt der Beklagte hingegen nicht auf, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich "allein damit zufriedengegeben, dass der Kläger den Arbeitsvertrag mit Frau Heike Neumann und die von ihm selbst ausgefüllten Vordrucke für das Jahr 2017 vorgelegt hat", übergeht, dass bereits im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum weitere Unterlagen zu den Aufwendungen in der ersten Hälfte des Jahres beigebracht worden waren. So bezog sich die eingereichte Aufstellung "Tatsächliche Kosten zur Beschäftigung einer Arbeitsassistenzkraft im Bewilligungszeitraum:", die am 4. Juli 2017 von dem Kläger, der Assistenzkraft und der Steuerberaterin (mit dem Vermerk "sachlich und rechnerisch korrekt ermittelt") unterzeichnet worden ist, auch bereits auf die Monate Januar bis Juli 2017. Zudem hatte die Steuerberaterin am 6. Juni 2017 Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge für die Monate Januar bis Mai 2017 übersandt. Da sich das Zulassungsvorbringen des Beklagten zu diesen Unterlagen nicht verhält, sind die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die erste Hälfte des Jahres 2017 nicht ansatzweise dargelegt.
Die auf die Ablehnung des Zulassungsantrags des Beklagten bezogene Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.