Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.08.2023 – 7 A 2320/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.7A2320.22.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung der Zuwegungsbaulast. Weder sei das Baulastenverzeichnis wegen der Eintragung einer unwirksamen Baulast unrichtig, noch habe die Beklagte auf die Baulast mangels öffentlichen Interesses gemäß § 85 Abs. 3 BauO NRW 2018 zu verzichten.
Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Es weckt nicht die - allein geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit die Klägerin vorbringt, es liege ein Verstoß gegen den zwingend anzuwendenden § 18 BauPrüfVO vor, der Lageplan genüge nicht den dort formulierten Anforderungen, dies führe zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Baulast, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat - unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - zum inhaltsgleichen Vorbringen ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob der Lageplan in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 18 BauPrüfVO (vorliegend: § 12 BauPrüfVO 1984) genüge, denn es handele sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung hat die Klägerin nicht dargelegt.
Das weitere Vorbringen der Klägerin, hinsichtlich des Flurstücks 1134 sei die Zuwegungsbaulast unbestimmt, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeiten der Bestimmbarkeit überspannt, man könne die Breite der Zuwegung nicht erkennen, da sie nicht vermaßt sei, die genaue Länge der mit „A“ gekennzeichneten Stellplätze lasse sich weder dem Lageplan noch dem Baulastenplan entnehmen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, der Inhalt der mit der Baulast übernommenen Verpflichtung lasse sich im Ergebnis mit hinreichender Genauigkeit feststellen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Breite der Baulastfläche lasse sich auf der Grundlage der vermaßten Garagen und der eingetragenen Länge der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1129 sowie des Umstandes, dass die mit „A“ bezeichneten Stellplätze eine Tiefe von 5,00 m aufwiesen, errechnen. Dem schließt sich der Senat an. Die Maße lassen sich aus dem der Baulastenerklärung beigefügten Lageplan (Beiakte 11c) abgreifen. Unter Zugrundelegung des - anhand der eingetragenen Maße überprüfbaren - Maßstabes von 1:500 beträgt die Länge der mit „A“ gekennzeichneten Stellplätze 5,00 m und die Breite der Zuwegungsbaulast damit 7,25 m (18,25 m – 6,00 m – 5,00 m). Aus diesem Grund erschüttert auch der Einwand der Klägerin, die Stelle, an der der südliche Rand der Zuwegung nach Südosten abknicke, lasse sich nicht definieren, da die Breite der Stellplätze auf dem Flurstück 1134 nicht ersichtlich sei, nicht die Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts.
Dass die Klägerin die unterschiedliche Kennzeichnung der Stellplätze im Lageplan zum Bauantrag einerseits und in der Baulasterklärung andererseits für „verwirrend“ hält und bezweifelt, ob die Stellplätze plangerecht angelegt worden seien, ist hier irrelevant.
Soweit die Klägerin geltend macht, im Falle des Abrisses der Tennishalle und einer Neubebauung des Grundstücks fehle in der Praxis der Anknüpfungspunkt der westlichen Giebelwand, so dass auf alte Pläne zurückgegriffen werden müsse, es sei aber zweifelhaft, ob diese Pläne dann noch vorhanden und lesbar seien, weckt auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist auch kein Widerspruch zwischen dem Text der Baulastenerklärung und dem beigefügten Lageplan mit Blick auf die Anzahl der zu sichernden Stellplätze erkennbar. Nach der Baulastenerklärung dient die Baulast der Sicherung der Zuwegung für die im anliegenden Lageplan ausgezeichnete Teilfläche B des (damaligen) Flurstückes 843, dem heutigen Flurstück 1129.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.