Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2023 – 4 E 558/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.4E558.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Senat sieht in diesem Fall von der Bezeichnung eines Antragsgegners unter Änderung des Rubrums von Amts wegen ab, um dem zuständigen Gericht, das über die beantragte Aufhebung des Betreuungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 13.6.2023 ‒ 57 XVII 87/23 ‒ zu entscheiden hat, nicht vorzugreifen.

3

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2023 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.