Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.08.2023 – 7 B 569/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0810.7B569.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 6.2.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung begegne voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten und es liege ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Auch eine von den Erfolgs-aussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus; Brandschutzmängel, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten, könnten nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden, Brandgefahren, die sich jederzeit realisieren könnten, rechtfertigten auch das behördliche Tätigwerden im vorliegenden Fall. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls voraussichtlich nicht zu beanstanden.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend erschüttert. Die erforderliche vollständige Beseitigung erheblicher Brandschutzmängel hat ausweislich der mit den Beschwerdeerwiderungen der Antragsgegnerin vorgelegten detaillierten Berichte über Ortstermine am 22.6.2023 und am 6.7.2023 nicht stattgefunden; dem entsprechenden Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nichts Konkretes entgegengesetzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.