Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.08.2023 – 2 A 2542/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0814.2A2542.22.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 60,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen. Er genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift nicht nur einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe – ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig – benannt wird, sondern im Weiteren substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Zur Darlegung des hier allein geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dabei in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2023 ‑ 2 A 2186/21 -, juris Rn. 39, und vom 6. April 2023 ‑ 10 A 638/21.A -, juris Rn. 3.
Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz gerecht.
Es fehlt schon an der geforderten Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid [betreffend Rundfunkbeiträge für eine Wohnung (X. 0, 00000 Z. ) und einen Säumniszuschlag für die Zeit von Juni 2017 bis August 2017] rechtmäßig sei und der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden könne, er habe unter der Anschrift tatsächlich nicht gewohnt und nur seine Kneipe geführt.
Der Zulassungsantrag belässt es insoweit dabei, pauschal in der Art einer Berufungsbegründung dem Urteil damit entgegenzusetzen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geteilt werde, und das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, zu dem sich das Verwaltungsgericht eingehend verhalten und im Einzelnen – im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar – ausgeführt hat, warum das jeweilige Vorbringen unerheblich sei.
So hat es im Einzelnen ausgeführt, warum es dem Kläger schon nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich gegenüber dem Beklagten darauf zu berufen, dass er entgegen seiner im April 2016 getätigten Einlassung, eine Einzimmerwohnung in der Gaststätte unter der Anschrift X. 0 zu bewohnen, dort nicht gewohnt habe, und der Einwand, in dem Pausenraum der Gaststätte seien (alle) elementaren Einrichtungen, die zu Wohnzwecken benötigt würden, nicht vorhanden gewesen, unerheblich sei, weil der mietrechtliche Wohnungsbegriff, der eigene Kochstellen und sanitäre Anlagen voraussetze, im Rundfunkbeitragsrecht keine Rolle spiele. Der bloße Hinweis, in dem Pausenraum habe man auch mal eine Stunde schlafen können, zu mehr habe er nicht gedient, deutet für sich auf keinen entscheidend anderen Sachverhalt hin.
Schließlich geht der Zulassungsantrag auch mit keinem Wort auf die „unabhängig davon“ und somit selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ein, dass und aus welchen Gründen hier ohnehin die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV greife. Dabei möge dahinstehen, in welchen Fällen diese Vermutung anders als durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung widerlegt werden könne. Denn der Kläger verhalte sich treuwidrig. Soweit er sich darauf berufe, die Anschrift sei allein zum Erhalt von Post angegeben worden, könne er damit nicht gehört werden (allegans contraria non est audiendus). Insofern bleibe nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht die Anschrift gegenüber der Meldebehörde als Wohnanschrift hätte melden können, unter der er nach seinem Vortrag im Klageverfahren tatsächlich gewohnt habe wolle. Das Recht müsse nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 BMG) eine Meldeadresse erlange oder aufrechterhalte, aber die daran anknüpfenden, als belastend empfundenen Rechtsfolgen nicht akzeptieren wolle. Wer beklage, dass sein durch rechtswidriges Handeln erlangter Vorteil von damit einhergehenden Konsequenzen – wie hier der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft – geschmälert werde, verhalte sich nicht redlich. Gründe, die es für den Kläger als unzumutbar erscheinen ließen, den von ihm selbst gesetzten und aufrechterhaltenen Rechtsschein seiner Meldeerklärung durch eine Korrektur seiner Angaben zu beseitigen, seien aber weder von ihm substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Zulassungsantrag verhält sich zu diesem – schlüssigen – Gedankengang mit keinem Wort
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.