Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.08.2023 – 12 B 836/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0818.12B836.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Die Beschwerde wendet sich - ohne konkrete Benennung eines rechtlichen Bezugspunkts - sinngemäß gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle es überwiegend schon an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, das Amtsgericht Gummersbach - Familiengericht - habe den Kindeseltern, und damit auch der Antragstellerin, mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 22 F 271/22 - vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für die Kinder J. und A. entzogen. Dies habe zur Folge, dass die Antragstellerin (in Ermangelung des Rechts auf Beantragung von Hilfen) gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Beendigung der derzeitigen Hilfen in Form der Fremdunterbringung und (mangels Aufenthaltsbestimmungsrechts) keinen Anspruch auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt habe. Wegen der vorläufigen Entziehung des Rechts auf Beantragung öffentlicher Hilfen für die Kinder fehle es der Antragstellerin überdies an einem materiellen Mitspracherecht zu Grund, Inhalt und Dauer der den Kindern derzeit gewährten Hilfen. Eine Änderung der Regelungen zum Personensorgerecht könne die Antragstellerin nur über das Familiengericht erreichen.

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Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Der pauschale Einwand, das SGB VIII stelle "umfangreiche Verpflichtungen der öffentlichen Gewalt im Hinblick auf die Fremdunterbringung der Kinder auf" und die hieraus resultierenden Rechte ständen "der Kindesmutter auch nach der Entscheidung des Amtsgerichtes Gummersbach weiterhin zu", stellt die zutreffende (gegenteilige) Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu den Wirkungen der familiengerichtlichen Entscheidung nicht in Frage.

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Die weitere Behauptung der Antragstellerin, ihre Anträge zu 3 d) sowie 4 d) seien überhaupt nicht beschieden worden, ist ebenso unsubstantiiert. Mit den beiden Hilfsanträgen begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr gegenüber schriftlich zu begründen, auf welcher Basis die Fremdunterbringung des Kindes J. bzw. A. erfolgt sei. Dass und inwieweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf seine Ausführungen zur mangelnden Antragsbefugnis sowie zum fehlenden materiellen Mitspracherecht der Antragstellerin über diese Anträge nicht entschieden haben soll, legt die Antragstellerin schon nicht hinreichend konkret dar.

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Das weitere Beschwerdevorbringen, nach Information der Antragstellerin habe "das Kind J. zudem bereits versucht, aus dem aktuellen Ort seiner Unterbringung auszubrechen" und er wolle "unbedingt zurück zu seiner Mutter", vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig durchgreifend in Frage zu stellen. Diesem (im Übrigen nicht weiter belegten) Vorbringen fehlt es bereits an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt in dem angefochtenen Beschluss.

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Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (u. a. hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Anberaumung und Durchführung eines Hilfeplangesprächs, einer Sachstandsmitteilung zwei Wochen vor dem Termin eines Hilfeplangesprächs, des von ihr begehrten begleiteten Umgangs mit den Kindern sowie der begehrten einstweiligen Anordnung zur Kostentragung der Fremdunterbringung) setzt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nichts entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).