Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2023 – 19 B 852/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.19B852.23.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 8. und vom 18. August 2023 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil die Beschwerde des Antragstellers jedenfalls hinsichtlich der begehrten Neubescheidung seines Antrags auf ‑ vorläufige ‑ Aufnahme zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe als Sportschüler des I.         -Gymnasiums voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über die Aufnahme des Antragstellers auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 45 APO-S I trifft auf rechtliche Bedenken. Die Vergabe der Plätze, die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 APO-S I bei einer die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze übersteigenden Zahl der Anmeldungen nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung zu vergeben sind, dürfte hier mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen sein. Die Differenzierung zwischen im Zeitpunkt des Tests 9-jährigen Kindern und solchen, die, wie der Antragsteller, im Zeitpunkt des Tests 10 Jahre alt waren, hatte eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung zur Folge, soweit bei einer der acht Testaufgaben („Balancieren rückwärts“) 10-jährige Kinder von vornherein nicht den höchsten Z-Wert von 130, sondern lediglich einen Z-Wert von 119 erreichen konnten, auch wenn sie, wie der Antragsteller, die für die Aufgabe maximal mögliche Punktzahl von 48 erhalten hatten. Diese Kinder konnten demnach auch in der Summe der für die acht Testaufgaben berechneten Z-Werte, die maßgeblich für die Rangfolge und damit für die Vergabe der Plätze war, im Gegensatz zu 9-jährigen Kindern lediglich einen um 11 Punkte geringeren Z-Wert erreichen, was eine gleichheitswidrige Verschlechterung der Auswahlchancen bedeutet. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass die Teilaufgabe „Balancieren rückwärts“ möglicherweise für 10-jährige Kinder „zu einfach“ war, so dass eine Vergabe des höchsten Z-Werts (bei dessen Berechnung finden geschlechts- und altersspezifische Abweichungen Berücksichtigung) auch an 10-jährige Kinder bei Erreichen der in der Aufgabe maximal zu erreichenden Punktzahl von 48 wiederum die erst 9-jährigen Kinder benachteiligen würde. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung kann nicht durch eine andere gleichheitswidrige Benachteiligung aufgelöst werden.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.