Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2023 – 7 A 740/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.7A740.22.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.850 € festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Erteilung eines Vorbescheids stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der dem Vorhaben von der Beklagten entgegengehaltene Bebauungsplan Nr. … sei unwirksam, bei der gebotenen Beurteilung nach § 34 BauGB sei die planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben.

4

Die Beklagte hat die mit ihrem Begründungsschriftsatz vom 29.4.2022 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

5

Sie wendet sich allein gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unbestimmtheit der Lärmpegelbereichsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. … (vgl. Seite 19 - 22 der Urteilsgründe); ihre Vorstellung, die in Rede stehenden Pfeillinien des Bebauungsplans bezögen sich nur auf die „jeweils angrenzenden Bauflächen und damit auf die dort bebauten Gebäude“ erschüttern indes aus den von der Klägerin in ihrer Erwiderungsschrift vom 5.5.2022 dargestellten Gründen nicht die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.

6

Soweit die Beklagte vor Einreichung des Begründungsschriftsatzes vom 29.4.2022 mit Schreiben vom 11.4.2022 ein Schreiben der Klägerin vom 1.4.2022 an das Bauaufsichtsamt übersandt und erklärt hatte, das Sachbescheidungsinteresse dürfte entfallen sein, war damit ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht benannt, geschweige denn im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.