Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.09.2023 – 19 A 4360/19
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.19A4360.19.00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.
Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, der Vater der Kläger habe im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Geburten am 00.00.0000 und am 00.00.0000 im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG keinen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt mehr gehabt, weil ein ihm zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel durch seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (am 23. November 2000) und sein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 durch seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit (am 4. Dezember 2000) erloschen seien (S. 7 ff. des Urteils).
Hiergegen berufen sich die Kläger jedenfalls im Ansatz zu Recht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach welcher die nach dem ARB 1/80 rechtmäßig erworbenen Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind. Das gilt insbesondere, wenn sich der assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer zum Zweck der Einbürgerung in die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aus der türkischen Staatsangehörigkeit hat entlassen lassen und der Mitgliedstaat ihn sodann einbürgert.
EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 ‑ C-720/19 ‑, InfAuslR 2021, 53, juris, Rn. 23, 27 (GR ./. Duisburg) (zu Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80).