Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.09.2023 – 19 E 345/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.19E345.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§ 32 Abs. 1 Satz 1 RVG), aber unbegründet. Die Beschwerde des Klägers dürfte bereits mangels eines Rechtschutzbedürfnisses an der Heraufsetzung des Streitwerts unzulässig sein; sie ist jedenfalls auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro festgesetzt und sich dabei der Sache nach an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) orientiert, nach der sich der Streitwert für sonstige berufseröffnende Prüfungen - wie die streitgegenständliche Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer und Fachhochschulreife - nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst und mindestens 15.000,00 Euro beträgt. Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht lediglich den in Nr. 36.3 vorgeschlagenen Mindestbetrag festgesetzt und damit von der eingeräumten Pauschalisierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hatte keine konkreten Anhaltspunkte für einen (höheren) tatsächlichen Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes. Anders als der Kläger in seiner Beschwerdebegründung meint, ist es keinesfalls sicher, dass er nach seinem Abschluss ein Beschäftigungsverhältnis eingehen wird, das nach den Maßgaben des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet wird. Für den Kläger als Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer kommt ebenso eine Tätigkeit als Angestellter in der Privatwirtschaft oder freiberuflich auf Honorarbasis in Betracht.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).