Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.09.2023 – 4 A 1666/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.4A1666.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Einstellung des Klageverfahrens erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.9.2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die durchzuführende Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.9.2023 wird abgelehnt.

Gründe

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Die Beschwerde ist ungeachtet der fehlenden anwaltlichen Vertretung des Klägers unzulässig. Der Einstellungsbeschluss vom 19.9.2023, gegen den sich der Kläger wendet, ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

4

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).