Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.10.2023 – 4 E 631/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.4E631.23.00
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.7.2023 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Senat hat davon Abstand genommen, der Anregung des Vollstreckungsgläubigers zu einer Umstellung des Passivrubrums zu folgen. Nach dem inhaltlichen Begehren des Vollstreckungsschuldners handelt es sich der Sache nach um Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz. Zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in derartigen Fällen nach A. I. 2. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (JMBl. NRW 2013 S. 148) jedenfalls nicht die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm berufen. Eine noch ausstehende Korrektur des Passivrubrums bleibt dem nach Rechtswegverweisung zuständigen Amtsgericht vorbehalten.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, mit dem die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt, ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind u. a. Beschlüsse nach Absatz 1 unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.