Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.10.2023 – 4 E 632/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.4E632.23.00
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mettmann durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.7.2023 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat hat davon Abstand genommen, der Anregung des Vollstreckungsgläubigers zu einer Umstellung des Passivrubrums zu folgen. Nach dem inhaltlichen Begehren des Vollstreckungsschuldners handelt es sich der Sache nach um Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz. Zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in derartigen Fällen nach A. I. 2. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (JMBl. NRW 2013 S. 148) jedenfalls nicht die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm berufen. Eine noch ausstehende Korrektur des Passivrubrums bleibt dem nach Rechtswegverweisung zuständigen Amtsgericht vorbehalten.
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.7.2023 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in der Eingangsverfügung des Senats vom 12.9.2023 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.