Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2023 – 6 E 84/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1006.6E84.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).

2

Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen Streitwert - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2015 - 6 E 101/15 -, juris Rn. 9, und vom 20.12.2012 - 6 E 947/12 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.

4

So liegt es hier. Der Antragsteller selbst hat nur eine Bewerbung für "eine der in der hiesigen Anstalt ausgeschrieben [sic] A8er Stellen" abgegeben; ausweislich des Besetzungsvermerks vom 19.7.2022 und der Konkurrentenmitteilung vom 5.8.2022 ist eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen worden. Auch der Antragsteller selbst hat daher - etwa mit Schriftsatz vom 6.10.2022 - nur "die Auswahlentscheidung" angegriffen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).