Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2023 – 6 E 84/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1006.6E84.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen Streitwert - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2015 - 6 E 101/15 -, juris Rn. 9, und vom 20.12.2012 - 6 E 947/12 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
So liegt es hier. Der Antragsteller selbst hat nur eine Bewerbung für "eine der in der hiesigen Anstalt ausgeschrieben [sic] A8er Stellen" abgegeben; ausweislich des Besetzungsvermerks vom 19.7.2022 und der Konkurrentenmitteilung vom 5.8.2022 ist eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen worden. Auch der Antragsteller selbst hat daher - etwa mit Schriftsatz vom 6.10.2022 - nur "die Auswahlentscheidung" angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.