Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.10.2023 – 6 E 847/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1009.6E847.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz GKG).

2

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5.8.2021, dessen Aufhebung die Klägerin mit der Klage (allein) begehrt. Mit diesem Bescheid hat das beklagte Land die Prüfungsleistung der Klägerin vom 12.3.2021 mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A festgestellt und die Klägerin "daher" von der Wiederhoung der Studienleistung ausgeschlossen. Darin liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwei voneinander unabhängige, jeweils mit einem Streitwert von 5.000 Euro zu bemessende Regelungen.

3

§ 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A in der seinerzeit gültigen Fassung bestimmt, dass als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, der Kandidatin oder dem Kandidaten die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben (Nr. 1), ferner die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit "nicht ausreichend" bewertet (Nr. 2) und in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden kann (Nr. 3). Damit ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nur eine Studienleistung bzw. ein damit verbundener Täuschungsversuch zu bewerten und sind hieraus die normativ vorgesehenen Folgen zu ziehen. Dementsprechend hat der insoweit zuständige Prüfungsausschuss auch nur eine, gemeinsam zur Abstimmung gestellte Entscheidung getroffen, die der Klägerin auch nur durch einen Bescheid bekanntgegeben worden und die mit einem Streitwert von 5.000 Euro angemessen bewertet ist.

4

Dazu, dass in auf Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.

5

Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Verpflichtung des beklagten Landes zur Wiederaufnahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

6

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).