Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.10.2023 – 4 B 801/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.4B801.23.00

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.7.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

4

Die Beschwerde des Antragstellers hätte bis zu der von ihm erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens veranlassten Änderung der Sachlage (Nachweis eines weitgehenden Abbaus der Beitragsrückstände und der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Stadt Essen und von Honorarzahlungseingängen), auf die der Senat mit Verfügung vom 12.9.2023 hingewiesen hat, zurückgewiesen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat auf die geänderte Verfahrenslage sofort angemessen reagiert. Dieses sachgerechte Prozessverhalten rechtfertigt es, angesichts des ursprünglich für ein Obsiegen unzureichenden Vorbringens des Antragstellers diesem die Kosten aufzuerlegen, obwohl die Beschwerde nach Änderung der Sachlage ohne die hierauf erfolgte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.