Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2023 – 12 E 37/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1019.12E37.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die dort in Bezug genommene Klagebegründung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung beanstandungslos gewürdigt.
Soweit die Klägerin ferner einwendet, das Verwaltungsgericht hätte weitere Ermittlungen zur Höhe der von ihren Eltern für sie aufgewendeten Beträge anstellen müssen, dringt sie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch. Es ist nach Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der von ihren Eltern als Betreuer gesetzlich vertretenen Klägerin nicht erkennbar, dass Teile des an den Vater ausgezahlten Kindergelds von den Eltern selbst für eigene Zwecke verwendet werden und damit nicht in Form von Sachleistungen oder der Übernahme laufender Kosten der Klägerin dieser wirtschaftlich zugutekommen. Insoweit ist auf den Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren zu verweisen, wonach das Kindergeld zugunsten der Klägerin verwendet werde, um Kosten ihres täglichen Bedarfs abzudecken. Dies deckt sich zudem mit den Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift, wonach ihre Eltern mit dem Kindergeld "behinderungsbedingte Mehraufwände finanzieren". Anhaltspunkte dafür, dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin teilweise zur eigenen Verwendung genutzt würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Obwohl die Widerspruchsbehörde (S. 4 des Widerspruchsbescheids) und das Verwaltungsgericht (S. 2 und 3 des Beschlusses) bereits von einer vollständigen Verwendung des Kindergelds zugunsten der Klägerin ausgegangen sind, hat diese auch daraufhin keine näheren Angaben zu einer sonstigen Verwendung gemacht. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch nicht weitere Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).