Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.10.2023 – 31 A 1153/23.BDG
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.31A1153.23BDG.00
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Der Beklagte steht als Bundesbahnhauptsekretär im Dienst der Klägerin.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ist unter anderem ausgeführt, dass den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung zustehe, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen sei. Die Begründung müsse einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. Juni 2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom gleichen Tage ist am 19. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Berufungsschrift wird eine fristgerechte Begründung der Berufung durch gesonderten Schriftsatz angekündigt; eine Begründung und auch einen Antrag enthält sie nicht.
Auf den mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2023 gestellten Antrag des Beklagten verlängerte der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom gleichen Tag die Frist zur Begründung der Berufung unter Hinweis auf § 64 Abs. 1 BDG und die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil bis zum 31. August 2023.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2023, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am gleichen Tag, begründete der Beklagte seine Berufung, ohne einen Antrag zu stellen.
Der beschließende Senat hat den Beklagten mit Verfügung vom 20. September 2023 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum 31. August 2023 verlängerten Begründungsfrist eingegangen sei. Zugleich hat er ihm – ebenso wie der Klägerseite – Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2023 zu der Absicht des Senats gegeben, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Diese Verfügung ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21. September 2023 zugestellt worden.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 3 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 3, 64 Abs. 1 Satz 5 BDG, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie nicht innerhalb der gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet worden ist. Die Begründungsschrift ist am 1. September 2023 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die verlängerte Begründungsfrist bereits abgelaufen.
Die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG endete gem. § 3 BDG i.V.m. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Halbsatz 1, 187 Abs. 1, 193 BGB ursprünglich mit Ablauf des 17. Juli 2023 (einem Montag), denn das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil war der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. Juni 2023 zugestellt worden. Diese Frist ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 7. Juli 2023 bis zum 31. August 2023 verlängert worden, nachdem die Berufung mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juli 2023 innerhalb der gesetzlichen Frist die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt worden war.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 3 BDG i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO ist innerhalb der Monatsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nach Zustellung der Verfügung vom 20. September 2023 nicht beantragt worden. Ungeachtet dessen ist nach Aktenlage für ein fehlendes Verschulden als Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts erkennbar.
Im Übrigen ist die Berufung auch deshalb unzulässig, weil die Begründungsschrift vom 1. September 2023 entgegen § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG keinen bestimmten Antrag enthält. Schon aus diesem Grund scheidet auch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.