Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.11.2023 – 19 E 615/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1110.19E615.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das gilt unabhängig von der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Klage im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auf deren Fehlen das Verwaltungsgericht seinen angefochtenen Beschluss gestützt hat. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, im Sinn der letztgenannten Bestimmung die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können. Er hat die seinem Prozessbevollmächtigten übermittelte Aufforderung des Berichterstatters in der Verfügung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 6. Oktober 2023 bis heute unbeantwortet gelassen, binnen drei Wochen aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).