Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.11.2023 – 4 A 263/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.4A263.23.00

Tenor

Der Beschluss vom 11.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.10.2023 über die Zulassung der Berufung wird wegen offenbarer Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, dass im Tenor das Wort „Köln“ durch das Wort „Aachen“ ersetzt wird.

Gründe

1

Der Beschluss des Senats vom 11.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.10.2023 über die Zulassung der Berufung ist entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen.

2

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Beschluss liegt vor, wenn dem Gericht bei der Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.2013 – 5 B 100.12 –, juris, Rn. 2.

4

Hieran gemessen enthält der Beschluss vom 11.10.2023 eine Schreib- und Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Dem Senat ist mit der Formulierung „Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zugelassen.“ ein Erklärungsirrtum unterlaufen. Dieser war auch offenbar. Der Senat hat erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, dass die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zugelassen wird. Dies wird aus dem Zulassungsbeschluss deutlich, weil dort das erstinstanzliche Aktenzeichen auf Seite 1, oben links, mit „7 K 327/21 Aachen“ angegeben ist und allein das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zum vorgenannten Aktenzeichen Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens war.

5

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.