Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.11.2023 – 18 B 1170/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1123.18B1170.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 11. Oktober 2023 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte daher nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 13. November 2023, einem Montag, begründet werden müssen. Da eine Begründung nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden war, hätte sie beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist der Antragsteller in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Eine Beschwerdebegründung ist jedoch innerhalb der genannten Frist nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).