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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2023 – 12 B 1134/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1130.12B1134.23.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. September 2023- 11 L 1102/23 - ist wirkungslos, soweit unter dessen Ziffer 2 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und unter Ziffer 3 über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

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Gründe:

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Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats.

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Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit und bezüglich der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es ist ermessensgerecht, die Antragstellerin mit den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu belasten, weil ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht dürfte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt haben. Denn nach Aktenlage fehlte der Antragstellerin bereits von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Inobhutnahmeverfügung vom 30. Juni 2023 eingelegten Rechtsmittels. Für den im ausdrücklichen Antrag allein benannten Widerspruch vom 3. Juli 2023 gilt dies bereits, weil dieser vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits durch Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2023 beschieden worden war. Aber auch hinsichtlich der in der Hauptsache gegen die Inobhutnahmeverfügung erhobene Klage 11 K 2876/23 fehlte der Antragstellerin bereits bei Antragstellung vom 23. August 2023 das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Antragsbegehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zielt auf die Beendigung der - durch Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) begründeten - Vollziehbarkeit der Inobhutnahmeverfügung, aufgrund derer die Tochter der Antragstellerin bei der Familie P. untergebracht werden sollte. In Anbetracht der im Anhörungstermin vom 11. Juli 2023 vor dem Amtsgericht- Familiengericht - K. (Az. 15 F 986/23 und 15 F 1011/23) von der sorgeberechtigten Antragstellerin mit den weiteren Beteiligten verbindlich getroffenen Vereinbarung, dass ihre Tochter G. bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Hauptverfahrens bei der Familie M. leben könne, würde die Beendigung der Vollziehbarkeit der Inobhutnahme aber nichts an dem dortigen Verbleib der Tochter ändern. Soweit diese Vereinbarung für die Zeit bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Hauptsacheverfahrens getroffen wurde, ist der Zeitraum, über den maximal mit einem Wirksambleiben der Inobhutnahme zu rechnen war, erfasst. Infolge einer familiengerichtlichen Hauptsacheentscheidung hätte sich die verwaltungsrechtliche Inobhutnahme spätestens erledigt. Die Rechtsstellung der Antragstellerin würde sich durch einen Erfolg im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht verbessern. Soweit durch eine Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO womöglich gerichtliche Aussagen zur - hier voraussichtlich auch anzunehmenden - Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu erreichen gewesen wären, hätte es keines gerichtlichen Eilverfahrens bedurft, sondern wäre eine Klärung in einem Klageverfahren - wegen der nicht nur summarischen Prüfung - effektiver möglich.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.