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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.12.2023 – 9 A 669/22.A
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1204.9A669.22A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung können die Kläger den Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter anderem in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11.
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Ausgehend hiervon legen die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe ihre persönliche Situation, insbesondere den Umstand, dass sie als yezidische Familie mit fünf Kindern im nicht arbeitsfähigen Alter zu einer besonders vulnerablen Gruppe von Flüchtlingen gehörten, nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch nicht nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Klägern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohen könnte (Seite 7 ff. des Urteilsabdrucks). Es hat sich auch im Einzelnen damit befasst, ob die Existenzgrundlage der Kläger im Fall ihrer Rückkehr in den Irak gesichert sei (Seite 10 f. des Urteilsabdrucks). In diesem Zusammenhang hat es sich zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan und konkret zu den Lebensbedingungen in dortigen Flüchtlingscamps und den Möglichkeiten der Kläger, sich durch Erwerbsarbeit und/oder Hilfeleistungen mit dem zum Leben Notwendigen zu versorgen, geäußert. Welchen Vortrag der Kläger das Verwaltungsgericht insoweit überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dass der Kläger zu 6. schwerbehindert und dauerhaft auf Pflege und Hilfe angewiesen sei mit der Folge, dass die Kläger ihre Existenz im Irak nicht selbst sichern könnten, tragen sie - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals mit ihrem Zulassungsantrag vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).