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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.12.2023 – 4 B 510/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.4B510.22.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.4.2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, gegen die Antragstellerin zu 1. oder die Antragstellerin zu 2. eine Strafanzeige wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) zu erstatten,
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mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch diene nicht dazu, den dem Legalitätsprinzip verpflichteten Strafverfolgungsorganen (mögliche) Strafanzeigen im Sinne des § 158 StPO – hier der besonders kompetenten Erlaubnisbehörde – vorzuenthalten und so die Antragstellerinnen (jedenfalls insoweit) vor entsprechenden (Vor-)Ermittlungen (im dafür vorgesehenen Strafverfahren) zu schützen. Abweichendes ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schon deshalb nicht, weil die gesetzgeberische Konzeption gerade vorsehe, dass dem illegalen Glücksspielbetrieb sowohl mit präventiven ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der landesgesetzlichen Konkretisierungen des Glücksspielstaatsvertrages als auch mit repressiven strafrechtlichen Sanktionen entgegengetreten werden solle.
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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet im Ergebnis keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
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Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil für eine auf sachfremde Erwägungen gestützte oder sonst gesetzwidrige Handhabung der Erstattung von Strafanzeigen im Falle des unerlaubten Betriebs von Wettvermittlungsstellen keine Anhaltspunkte vorliegen, die Grundlage eines Anordnungsanspruchs sein könnten. Der Antragsgegner hat lediglich auf Nachfrage mitgeteilt, die Bezirksregierung Düsseldorf gebe aus grundsätzliche Erwägungen keine von den Antragstellerinnen gewünschte verpflichtende Erklärung darüber ab, ob sie bis zur Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung eine Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels erstatten werde.
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Selbst wenn sich die Bezirksregierung, was bisher nicht der Fall war, künftig zur Erstattung einer Strafanzeige etwa durch die hartnäckige Fortführung des Betriebs des streitgegenständlichen Wettbüros ohne Erlaubnis auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens veranlasst sehen sollte, wäre dies unter den Voraussetzungen nicht zu beanstanden, die der Senat in seinem gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangenen Beschluss vom 30.6.2022,
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‒ 4 B 1864/21 ‒, juris,
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näher ausgeführt hat. Insbesondere kommt aus den im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 4 B 511/22 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine aktive Duldung des Betriebs der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.1.2022 gerichteten Klageverfahrens in Betracht, der eine das Strafunrecht nach § 284 StGB ausschließende Wirkung zukommen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG und entspricht in ihrer Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).