Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2023 – 4 E 642/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1219.4E642.22.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 18 K 2019/21 (VG Gelsenkirchen) mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu erteilen, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist davon ausgegangen, dass die Beklagte in Bezug auf den Kläger zu Recht den Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG angenommen habe. Der Kläger sei zukünftig nicht in der Lage, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen als Gewerbetreibender nachzukommen. Die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass er erst nach Ablauf von knapp zwei Jahren nach seiner Antragstellung in der Lage gewesen sei, die Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.800,00 Euro aufzubringen. Die Annahme der andauernden Leistungsunfähigkeit würde dadurch erhärtet, dass kurz vor Begleichung der Verwaltungsgebühr zwei Eintragungen des Klägers ins Schuldnerverzeichnis aufgenommen worden seien, welche auf „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ lauteten.

3

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger nicht ausreichend aussichtsreich sein Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG weiter. Mit seinem Vorbringen zeigt er keine Gesichtspunkte auf, die die Richtigkeit der Annahme, er sei gewerberechtlich unzuverlässig, in einer Weise in Frage stellen könnten, dass sich hieraus hinreichende Erfolgsaussichten ergäben.

4

Seine Einwände, eine Ratenzahlungsvereinbarung sei mit den beiden Gläubigern aus dem Schuldnerverzeichnis inzwischen abgeschlossen und die Raten würden von ihm fristgerecht beglichen sowie Teilbeträge monatlich von ihm an die E. Krankenkasse gezahlt, stellen seine durch fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründete Unzuverlässigkeit nicht in Frage. In Bezug auf rückständige Beträge bei der E. Krankenkasse leistet der Antragsteller zwar nach eigenem Bekunden Teilzahlungen, behauptet aber nicht einmal eine mit der E. Krankenkasse bestehende Ratenzahlungsvereinbarung. Auf das Bestehen einer etwaigen, nicht belegten Ratenzahlungsvereinbarung mit zwei Gläubigern kommt es schon daher nicht an. Auch auf die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen muss insoweit nicht zurückgegriffen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.