Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2023 – 10 E 757/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1222.10E757.23.00

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Streitwertbeschwerde wird auf 734,80 Euro festgesetzt.

Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den (sinngemäßen) Gegenstandswertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG).

2

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss u. a. dann selbstständig fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. So liegt der Fall hier. Für das in Rede stehende Streitwertbeschwerdeverfahren bedurfte es mit Blick auf dessen Gerichtsgebührenfreiheit (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) keiner Streitwertfestsetzung, sodass es an einem solchen Wert fehlt.

3

Der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde bemisst sich - anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert im zugehörigen Hauptsacheverfahren.

4

Danach gilt hier Folgendes: Für den vom Verwaltungsgericht im zugehörigen Hauptsacheverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 20.000 Euro ergibt sich gemäß Anlage 2 zu 34 Abs. 1 Satz 3 GKG eine einfache Gerichtsgebühr von 382 Euro (Wertstufe bis 22.000 Euro). Gemäß Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG fällt dann, wenn - wie hier - die Klage zurückgenommen wird, lediglich eine solche einfache Gebühr an. Mit Blick auf die Rechtsanwaltsgebühren beträgt nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG eine einfache Gebühr bei der Wertstufe bis 22.000 Euro 822 Euro. Gemäß Nr. 3100 sowie 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind sowohl eine 1,3-fache Verfahrensgebühr als auch eine 1,2-fache Terminsgebühr, vorliegend mithin 2055 Euro (= 822 Euro * (1,3 + 1,2)) in Ansatz zu bringen. Hinzukommen 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19% (Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Damit belaufen sich die Rechtsanwaltsgebühren auf 2.469,25 Euro [= (2055 Euro + 20 Euro) * 1,19]. Insgesamt betragen die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren damit 2.851, 25 Euro (= 382 Euro + 2.469,25 Euro).

5

Für das vom Kläger mit der Streitwertbeschwerde geltend gemachte Begehren, den Streitwert auf (lediglich) 10.000 Euro festzusetzen, ergibt sich demgegenüber Folgendes: Eine einfache Gerichtsgebühr beträgt 266 Euro (= Wertstufe bis 10.000 Euro). Die Rechtsanwaltsgebühren betragen 1.850,45 [= (614 Euro (Wertstufe bis 10.000 Euro) * (1,3 + 1,2) + 20 Euro) * 1,19]. Insgesamt betragen die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren damit bei einem Streitwert von 10.000 Euro 2116,45 Euro (= 266 Euro + 1.850,45 Euro).

6

Die Differenz belauft sich auf 734,80 Euro (= 2.851,25 Euro - 2116,45 Euro). Dieser Betrag entspricht dem Gegenstandswert der Streitwertbeschwerde.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.