Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2024 – 19 B 1388/23 und 19 B 938/23
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.19B1388.23UND19B9.00
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den im Verfahren 19 B 938/23 ergangenen Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2023 ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehören nach den § 67 Abs. 4, § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 5 VwGO die zweiwöchige Rügefrist und der Vertretungszwang, also das Erfordernis, dass der Beteiligte sie fristgerecht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhebt. Diese Voraussetzungen verfehlt die vorliegende Rüge. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO durch keinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 vertretungsbefugt ist. Er hat die Rüge am 17. Dezember 2023 vielmehr persönlich erhoben, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Überdies war zu diesem Zeitpunkt die Rügefrist bereits mit Ablauf des 6. November 2023 beendet. Der angefochtene Senatsbeschluss gilt dem Antragsteller nach § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 23. Oktober 2023 bekannt gegeben. Der Senat hat den Beschluss den Beteiligten am 20. Oktober 2023 formlos mitgeteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).