Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2024 – 6 E 902/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0129.6E902.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der am 00.11.1980 geborene Kläger mit Blick auf die Regelung des § 109 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht - wie von ihm begehrt - in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst eingestellt werden kann, weil er die Höchstaltersgrenze überschreitet, nicht durchgreifend in Frage.

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Soweit der Kläger sich erneut darauf beruft, seine Eltern seit insgesamt mehr als 18 Jahren zu pflegen, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man die bislang nicht nachgewiesenen Pflegezeiten zugrunde legen würde - gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBG NRW eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze um maximal sechs Jahre in Betracht käme. Da der Kläger im maßgeblichen Einstellungszeitpunkt (1.9.2024) indes auch die um sechs Jahre erhöhte Höchstaltersgrenze um fast 10 Monate überschreiten würde, rechtfertigt dies keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Klägers weitere Erhöhungs- bzw. Ausnahmetatbestände gegeben sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Der weitere Einwand des Klägers, in Schleswig-Holstein betrage die Altersgrenze 50 Jahre, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der Erfolgsaussichten seiner Klage. Die Tatsache, dass andere Bundesländer eine andere Einstellungshöchstaltersgrenze festgelegt haben mögen, rechtfertigt es nicht, die im Land NRW geltende gesetzliche Regelung außer Acht zu lassen. Der Einwand trifft im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, weil gemäß § 48 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne besondere Einwilligung des Finanzministeriums nur eingestellt werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe    voraussetzt, dass der Vorbereitungsdienst bereits absolviert wurde. Demnach gilt in Schleswig-Holstein für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 47 Jahren (Laufbahngruppe 2.1) bzw. 47,5 Jahren (Laufbahngruppe 1.2).

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Vgl. hierzu die Hinweise der Landespolizei Schleswig-Holstein zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/POLIZEI/Berufung/FAQ/faq_node.html, zuletzt abgerufen am 26.1.2024.

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Das weitere Beschwerdevorbringen des Klägers, er stehe nicht mehr unter Betreuung und sei reuig hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten, richtet sich gegen die nachgeschobene Begründung des beklagten Landes, eine Einstellung des Klägers komme auch wegen seiner fehlenden charakterlichen Eignung nicht in Betracht. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich aus diesem Vorbringen jedoch schon deshalb nicht, weil dem Erfolg der Klage unabhängig von der Tragfähigkeit dieses Ablehnungsgrundes bereits die Überschreitung der Höchstaltersgrenze entgegensteht.

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Liegen nach alldem die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vor, kann sie auch nicht allein mit Blick auf die Behauptung des Klägers zugesprochen werden, er komme ohne Rechtsanwalt nicht gegen die Polizei NRW an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).