Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.01.2024 – 4 E 40/24 und 4 E 41/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0131.4E40.24UND4E41.24.00
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.1.2024 (Einzelrichterübertragung) und vom 8.1.2024 (Ablehnung des Befangenheitsgesuchs) werden abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht auch das Schreiben des Antragstellers vom 11.1.2024, mit dem dieser „Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.1.2024“ erhoben hat, zunächst als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.1.2024. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), das dem Antragsteller aus einer Vielzahl von bei dem Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren (u. a. 4 B 768/20, 4 B 769/20, 4 B 770/20, 4 B 558/17) bekannt ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.1.2024 (unter 1.) und für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.1.2024 (unter 2.) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebten Beschwerden wären unzulässig.
1. Eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, mit dem die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind u. a. Beschlüsse nach Absatz 1 unanfechtbar.
2. Gleiches gilt für eine Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Befangenheitsgesuch abgelehnt worden ist. Diese ist unstatthaft, weil ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).