Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.02.2024 – 19 A 1736/23
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.19A1736.23.00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Tatsächlich schwierig ist im vorliegenden Fall die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ihre Identität auf der ersten Stufe durch ihren vorgelegten ghanaischen Reisepass geklärt, weil ihre darin angegebenen Personalien mit denjenigen übereinstimmten, die sie seit ihrer Einreise nach Italien stets gleichbleibend und mit mehrfacher Identitätsprüfung durch unterschiedliche Behörden verwende, und im konkreten Einzelfall keine konkreten Verdachtsmomente gegen ein zutreffend in der Republik Ghana geführtes Register ersichtlich seien (S. 6 des Urteils). Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen.
Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.