Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.02.2024 – 4 A 52/24.A

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.4A52.24A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung innerhalb der Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG), die mit Ablauf des 5.1.2024 verstrichen ist, keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

Im Gegensatz zu der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in § 78 Abs. 4 AsylG eine gesonderte, die Antragsfrist überschreitende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgesehen, sondern es sind bereits in diesem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

4

Die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu denen er ausschließlich vorgetragen hat, sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Allein die durch die Benennung von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat eine Entsprechung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Diese hat der Kläger jedoch innerhalb der Zulassungsfrist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.