Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.02.2024 – 18 B 1241/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.18B1241.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den allein noch streitgegenständlichen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 7 K 1945/23 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist und des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung der  Antragsgegnerin vom 16. März 2023 abzulehnen.

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Dabei kann offenbleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – diese Streitgegenstände bereits deshalb rechtswidrig sind, weil eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (oder nach § 2 Abs. 7 oder § 6 FreizügG/EU) nicht erfolgt ist. Gegen die Notwendigkeit einer solchen Feststellung könnte, worauf die Beschwerdebegründung hinweist, § 11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FreizügG/EU sprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften hier – im Falle eines nicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU bestehenden Aufenthaltsrechts der Antragstellerin entsprechend – anwendbar sind und mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a), Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c) und Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar sind.

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Vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 FreizügG/EU, Rn. 70 und 74 bis 78.

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Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist und das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Denn es bedarf, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der weiteren Aufklärung im Rahmen des Klageverfahrens, ob die Antragstellerin, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, tatsächlich nicht über ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU verfügt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint es zumindest offen, ob nicht die Antragstellerin dieses Aufenthaltsrecht hat, weil ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte. Wie im angefochtenen Beschluss aufgezeigt ist, ergeben sich hierfür gewichtige Anhaltspunkte aus den in dem Polizeibericht vom 12. Dezember 2018 (Beiakte 3 Bl. 212 ff.) enthaltenen Zeugenangaben. Danach schrie der vormalige Ehemann die Antragstellerin an diesem Tage in der Ehewohnung nicht nur – in Anwesenheit der eingetroffenen Polizeibeamten – agressiv an, sondern schlug sie zuvor auch ins Gesicht und in den Bauch. Diese Aussagen, die polizeilich festgestellten Rötungen im Gesicht der Antragstellerin (Beiakte 3 Bl. 213) und die zwei entsprechenden Lichtbilder (Beiakte 3 Bl. 216) begründen Zweifel am Wahrheitsgehalt der späteren abweichenden Angaben der Antragstellerin und ihres damaligen Ehemannes (Beiakte 3 Bl. 221 f., 229); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt, dem 27. Dezember 2018, noch mit ihrem (vormaligen) Ehemann zusammenwohnte, so dass sie – bei lebensnaher Betrachtung – unter Umständen nicht frei von Angst vor einer aussagebedingten Wiederholung der Körperverletzung(en) aussagen konnte. Dabei ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin am 12. Dezember 2018 nach den polizeilichen Feststellungen die Ehewohnung mit gepackten Koffern verlassen hatte, wozu sie bei Zugrundelegung der Aussagen vom 27. Dezember 2018 keinen (hinreichenden) Anlass gehabt hätte. Selbst wenn nach der Aktenlage mit dem Beschwerdevorbringen „nicht zweifelsfrei“ ist, dass es zu einer Körperverletzung von einem gewissen Gewicht zu Lasten der Antragstellerin durch ihren (vormaligen) Ehegatten „gekommen ist“, spricht nach dem Vorstehenden Erhebliches dafür. Selbst im Hauptsacheverfahren erfordert § 108 VwGO auch nach einer Beweisaufnahme nicht das Fehlen jeglicher Zweifel am Vorliegen des Tatbestands des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU.

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Zudem gibt das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben des Herrn H., Vermieter der Antragstellerin, vom 9. Mai 2023 (Beiakte 4 Bl. 385) auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens Anlass für eine diesbezügliche Zeugenvernehmung aufgrund der Ausführungen, der Ex-Mann der Antragstellerin sei dieser gegenüber sehr gewalttätig gewesen; verbrannte Kleidung und Dokumente, Abschneiden der Haare und Zerschneiden der Kleidung sowie körperliche Misshandlung seien Teil der Ehe gewesen.

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Dass, wie die Beschwerde geltend macht, im Klageverfahren 7 K 8768/22 angekündigte Nachweise zu anderen Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt in der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nachgereicht wurden, steht den zumindest offenen Erfolgsaussichten angesichts der erheblichen Indizien für am 12. Dezember 2018 begangene Körperverletzungen nicht entgegen. Dass die Antragstellerin erst mit der Antrags- und Klagebegründung vom 19. Dezember 2022 in den Verfahren 7 L 2772/22 und 7 K 8768/22 gegen die Ordnungsverfügung vom 21. November 2022 (und damit ca. dreieinhalb Jahre nach der Trennung) eine besondere Härte geltend gemacht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Beschwerdebegründung gab es für die Antragstellerin insbesondere weder am 6. Juni 2019 noch am 22. März 2022 einen durchschlagenden Grund, die Motive für ihre angezeigte Trennung von ihrem Ehemann (bereits) anzugeben; wie es in dem nachfolgenden Aktenvermerk der damals zuständigen Ausländerbehörde vom 18. Juni 2019 (Beiakte 2 Bl. 71) zutreffend heißt, bestand das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin nämlich ungeachtet der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der Fortdauer der Ehe zunächst weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) FreizügG/EU). In der im Beschwerdevortrag in Bezug genommenen Bestätigung der Antragsgegnerin über den Behördengang der Antragstellerin vom 22. März 2022 (Beiakte 2 Bl. 88 bzw. 92) heißt es, die Fachabteilung werde sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise mit der Antragstellerin in Verbindung setzen; eine Anhörung erfolgte sodann am 26. September 2022 (Beiakte 2 Bl. 89).

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Dass die Antragstellerin die Ehewohnung erst ca. vier Monate nach dem Vorfall vom 12. Dezember 2018 endgültig verließ, muss angesichts der mit der Trennung verbundenen finanziellen und lebenspraktischen Folgen nicht dagegen sprechen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte. Dass die Scheidung (wohl) erst im Sommer 2020 erfolgte, stellt dies ebenso wenig in Abrede. Schon die Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin während der Dauer der Ehe fortdauerte, war – unabhängig von etwaigen finanziellen oder weiteren Erwägungen – ein hinreichender Grund, dass diese offenbar nicht auf eine frühzeitigere Scheidung hinwirkte.

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Sollte der Tatbestand der Nr. 3 des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU gegeben sein, erfüllt die Antragstellerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auch die Voraussetzung des in § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU zudem vorausgesetzten § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.

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Im Rahmen der danach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der ihren Lebensunterhalt sichernden, nach Aktenlage nicht straffälligen Antragstellerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet während des Klageverfahrens das öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts vor dem Abschluss des Klageverfahrens trotz der aufgezeigten Möglichkeit, dass dieser ein (auf Unionsrecht beruhendes) Aufenthaltsrecht zusteht.

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Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Beschwerde auch bezüglich des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).