Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.02.2024 – 4 A 147/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.4A147.23.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die allein sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einem Monat nach ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben worden sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vor.

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Der Kläger hat weder innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch später glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger wegen der Entgegennahme des angegriffenen Rücknahmebescheids durch seine Frau keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung am 16.7.2022 gehabt haben will, was er trotz des Hinweises des Beklagen auf die Verfristung in der Klageerwiderung vom 9.9.2022 erstmals mit der Zulassungsbegründung am 15.2.2023 geltend gemacht hat. Auf dem vom Kläger selbst nach Klageerhebung eingereichten Rücknahmebescheid ist handschriftlich der 16.7.2022 vermerkt, das Datum, an dem der Bescheid auch nach der aktenkundigen Zustellungsurkunde dem Kläger zugestellt worden ist. Ausweislich der Urkunde hat der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Selbst wenn es entgegen der Eintragung auf der Zustellungsurkunde zutreffen sollte, dass das Schriftstück nicht dem Kläger persönlich, sondern seiner Ehefrau übergeben worden ist, hätte es dem Kläger selbst oblegen, sich über das Datum der Zustellung zu versichern, statt sich auf Grund der mündlichen Information „er habe jetzt einen Monat Frist“ und einem hierauf beruhenden Eintrag in seinem Mobiltelefon darauf zu verlassen, er könne bis zum 17.8.2022 fristgerecht Klage erheben. Der Kläger hat nicht einmal geltend gemacht, sich bei seiner Frau nach dem genauen Datum der Zustellung erkundigt oder den Zustellungszeitpunkt anhand des Umschlags der Sendung überprüft zu haben. Die pauschale Behauptung, die Fristversäumnis habe auf Fremdverschulden beruht, entlastet den Kläger insofern nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.