Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.02.2024 – 4 B 751/23
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0227.4B751.23.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.6.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller erweise sich aufgrund der aus dem früheren Betrieb eines Imbisses stammenden, erheblichen Steuerrückstände von mehr als 112.000,00 Euro als generell gewerberechtlich unzuverlässig – auch bezogen auf seine derzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der R. G. GmbH – wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Das im Beschwerdeverfahren wiederholte Vorbringen, die Rückstände des Antragstellers resultierten ausschließlich aus seiner früheren Tätigkeit als Einzelunternehmer und hätten ihn nicht in seiner Geschäftsführertätigkeit für die R. G. GmbH beeinträchtigt, ist rechtlich unerheblich.
Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt hat, kann sich die in § 35 Abs. 7a Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO vorausgesetzte Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person auch aus Tatsachen ergeben, die nicht im Rahmen gerade desjenigen Gewerbebetriebs eingetreten sind, in dem der Betreffende als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter bestellt ist. Insoweit gilt für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO nichts anderes als für jene gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO. Für diese ist anerkannt, dass die Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen lassen, nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebs eingetreten sein müssen und etwa auch aus einer Zeit stammen können, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige stellt. Entscheidend ist, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1994 – 1 B 234.94 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2017 – 4 A 2232/15 –, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 13.1.2022 – 4 A 2701/20 –, juris, Rn. 21.
Angesichts der außerordentlich hohen Steuer- und Beitragsrückstände des Antragstellers, die aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen bereits auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen (Beschlussabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 8, Ende des zweiten Absatzes), kommt es nicht darauf an, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer der R. G. GmbH eigenen Angaben zufolge bisher in ausreichender Weise nachgekommen sein will und sich hierzu auch weiterhin für befähigt hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).