Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.03.2024 – 19 A 1398/22
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.19A1398.22.00
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil und des beklagten Landes gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils werden zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 183.370,46 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufungszulassungsanträge der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil und des beklagten Landes gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils sind zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt.
Erfolg hat danach zunächst der Berufungszulassungsantrag der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils. Mit diesem Teil hat das Verwaltungsgericht den ersten Hauptantrag der Klägerin auf „Zulassung der Tätigkeit der Beigeladenen“ in der Sekundarstufe I am Z.-Gymnasium (I. der Entscheidungsgründe, juris, Rn. 22 bis 31), ihren Hilfsantrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des Z.-Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und Evangelische Religionslehre ab dem 1. August 2018, soweit er auf die Vergangenheit gerichtet ist (II. der Entscheidungsgründe, Rn. 32 bis 53), sowie ihren weiteren Hauptantrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Refinanzierung der Personalkosten für die Tätigkeit der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des Z.-Gymnasiums (III. der Entscheidungsgründe, Rn. 54) abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, § 19 Abs. 1 Satz 2 LABG NRW sei unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Lehrer im Sinn des § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW entsprechend seiner Lehramtsbefähigung im Unterricht eingesetzt werden soll (Rn. 29). Die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung rügt die Klägerin schlüssig mit ihrem Einwand, § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW erfasse als lediglich anzeigepflichtigen Unterrichtseinsatz auch die wissenschaftliche Qualifikation von Lehrern mit älteren Lehramtsbefähigungen, hier also nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LABG NRW auch die Lehramtsbefähigung der Beigeladenen (S. 3 f. der Antragsbegründung).
Auch der Berufungszulassungsantrag des beklagten Landes gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils ist zulässig und begründet. Mit diesem Teil hat das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für den oben beschriebenen Unterrichtseinsatz der Beigeladenen stattgegeben, soweit er auf die Zukunft gerichtet ist (II. der Entscheidungsgründe, Rn. 32). Insoweit rügt das beklagte Land unter Nr. 1 seiner Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Nachweis erbracht, dass die Beigeladene über eine den Lehrern an öffentlichen Gymnasien gleichwertige Vor- und Ausbildung sowie über gleichwertige Prüfungen im Sinn des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW verfüge (Rn. 43). Hiergegen wendet das beklagte Land schlüssig ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht innerhalb der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW als Vergleichsmaßstab nicht ebenso auf das öffentliche Schulwesen und die dafür vorgesehene Lehrerausbildung abstelle wie bei den Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW (Nr. 1 seiner Antragsbegründung).