Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.03.2024 – 12 E 163/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.12E163.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 1. zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

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Die bislang von der Klägerin zu 1. unverändert mit dem ursprünglichen Aufhebungsbegehren weiter verfolgte Anfechtungsklage gegen den - den monatlichen Höchstbeitrag festsetzenden - Elternbeitragsbescheid vom 6. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2023 dürfte bereits unzulässig sein, weil mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2023 eine Neufestsetzung für denselben Beitragszeitraum ergangen ist, mit der die vorangegangene - ausdrücklich "unter Vorbehalt der Nachprüfung" ergangene - Festsetzung abgeändert worden ist. Dies geschah, noch bevor die Klägerin zu 1. den hier zugrunde liegenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Ungeachtet dessen, hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Hinweis der Klägerin zu 1., es müsse "hier berücksichtigt werden, dass direkt nach Widerspruchs-einlegung noch am gleichen Tage (!) entsprechend ablehnender Widerspruchsbescheid erging" und man sie dadurch "doch hier geradezu zur Klage gezwungen" habe, verfängt nicht. Da die Klägerin zu 1. mit ihrem Widerspruch die erforderlichen Einkommensnachweise weder vorgelegt noch angekündigt hatte, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte an einer zügigen Entscheidung über den Widerspruch gehindert gewesen sein sollte. Ungeachtet dessen wäre eine Nachreichung dieser Unterlagen auch nach formeller Bestandskraft des hier angefochtenen Bescheids möglich gewesen. Dies ergab sich für die Klägerin zu 1. aus dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass im Falle einer späteren Vorlage der erforderlichen Unterlagen rückwirkend die endgültige Festsetzung entsprechend dem dann überprüfbaren Einkommen erfolgt wäre.

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Soweit die Klage darüber hinaus - entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch gegen die Festsetzung eines Verpflegungsentgelts durch weiteren Bescheid vom 6. November 2023 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 20. November 2023 gerichtet ist, hat sie aus den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, ebenfalls keinen Erfolg.

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Inwieweit die angefochtenen Bescheide neben der Klägerin zu 1. rechtmäßig auch den Kläger zu 2. trotz dessen eventuellen Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung) gesamtschuldnerisch mit in Anspruch nehmen, bedarf hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin zu 1. hinsichtlich des hier zu entscheidenden Streitgegenstands keiner Vertiefung. Auch bei alleiniger Veranlagung der Klägerin zu 1. hätte ihr gegenüber wegen ihrer fehlenden Mitwirkung vorläufig der Höchstbeitrag festgesetzt werden dürfen und auch für das Verpflegungsentgelt würde sie in vollem Umfang haften.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).