Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2024 – 4 E 134/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.4E134.24.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8.2.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren 3 K 3271/23 (VG Minden) mit dem Begehren, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.12.2023 aufzuheben, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Wie dem Kläger bereits aus den Ausführungen im Beschluss des Senats vom 7.12.2023 – 4 B 1157/23 –, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bekannt ist, lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung vom 12.12.2023 vor. Insbesondere hatte der Kläger entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zutrittsgewährung nach § 1 Abs. 3 SchfHwG eine Terminabsprache mit dem Schornsteinfeger zur Erledigung der seit dem 15.3.2023 überfälligen Arbeiten in der Mietwohnung von der Beantwortung einer Vielzahl von Fragen abhängig gemacht, so dass es bereits deshalb auf die Frage, ob die erste Terminankündigung durch den Schornsteinfeger ordnungsgemäß erfolgt ist, nicht ankam.

4

Abgesehen davon wäre die Klage bezogen auf Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung unzulässig. In den weiterhin streitgegenständlichen ursprünglichen Fassungen dieser Ziffern, die sich auf zunächst nur für den 21.12.2023 angesetzte Arbeiten beziehen, haben diese Bestimmungen seit der Terminsänderung vom 21.12.2023 auf den 4.1.2024, die den Einwänden des Antragstellers Rechnung getragen hat und gegen die er sich mit seiner Rechtsmittelschrift ebenso wenig wendet wie gegen die Duldungspflicht als solche, keinen Bestand mehr. Sie können daher nicht mehr zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel sein, eine dem Antragsteller aufgegebene Zugangsgestattung für den 21.12.2023 abzuwenden.

5

Vgl. hierzu im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2024 – 4 B 1434/23 und 4 E 919/23 –, juris, Rn. 7.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).